Training ab dem 11.05.2020

Training ab dem 11.05.2020

Hallo liebe Shintais, Eltern, Freunde und neu Interessierte,

nun ist es endlich soweit: von offizieller Seite – dem Land NRW und der Stadt Köln – ist ab dem 11.05. das Abhalten von kontaktlosen Kursen in Sporträumen wieder gestattet. Wir können also unter „der Berücksichtigung sportartspezifischer und allgemeiner Hygiene-/Gesundheitsheits- und Abstandsregeln“ wieder in unseren schönen Räumen trainieren. Dies zu gewährleisten bedarf es ein paar Verhaltensregeln, auch um uns alle zu schützen und die jetzigen Möglichkeiten nicht wieder aufs Spiel zu setzen.

Die Trainer und ich werden weiterhin die aktuellen Entwicklungen in Bund, Land NRW, sowie Stadt Köln genau verfolgen und Änderungen unmittelbar umsetzen. Das genaue Prozedere und aktualisierte Informationen (z.B. zu angepasstem Kursplan und -zeiten, Hygiene- und Abstandsregeln, etc.) werden Euch immer aktuell auf Facebook (shintai.koeln), unserer neuen Homepage und den Aushängen mitgeteilt.

Das Taebo-Training ist sehr intensiv und kann z. Zt. noch nicht stattfinden, wir werden hier zunächst montags ein Bauch-Kraft-Training im Shintai machen (großes Handtuch & ev. eigene Matte mitbringen) und mittwochs zunächst noch das Online-Live-Training weiterführen.

Ab dem 30.05. wird es – vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen – erlaubt werden Sportarten mit „unvermeidbaren Kontakt“ auszuüben (d.h. Training mit Körperkontakt, sprich Partnerübungen und dann hoffentlich wohl auch Taebo und unsere Karate-Bonsais. Dazu dann an späterer Stelle mehr.)

Damit alles reibungslos ablaufen kann und wir den Vorgaben nachkommen können, wird das Training im Shintai in den nächsten Tagen so vorbereitet, dass ein sicheres und hygieneorientiertes Training stattfinden kann. Grundsätzlich gilt, wer Krankheits-Symptome o.ä. hat, bleibt zu Hause und kontaktiert seinen Arzt.

Die folgenden Regeln müssen von den Teilnehmenden mitgetragen werden, sonst kein Training:

  1. wir trainieren mit mind. 1,5 m Abstand zueinander & halten auch ansonsten diese Distanz ein
  2. da dies unseren kleinsten Kämpfern sehr schwer fällt, bleibt das Bonsai-Training vorerst ausgesetzt
  3. es wird sich kontaktlos Verhalten, das bedeutet keine Partner-Übungen, zunächst bis zum 30.05.
  4. im Gebäude besteht Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Nur im Training selbst ist keine Maske nötig
  5. auf behördliche Anordnung bleiben Umkleiden, Duschen & die Sauna geschlossen
  6. alle Teilnehmenden kommen direkt in Karate-Gi / Sportbekleidung und gehen auch so wieder
  7. Getränke bitte selbst mitbringen, sowie ein Handtuch als eventuelle Unterlage
  8. zwischen zwei Kursen gibt es nun 10 Minuten Pause zum Gehen und Ankommen. D.h., Folgegruppen warten draußen, möglichst vor dem Gebäude & unter Wahrung des Mindestabstands, bis die Teilnehmenden der vorherigen Gruppe gegangen sind. Die späteren Kurse beginnen 10 Minuten später als zur Zeit im Trainingsplan angegeben
  9. im Vorraum zunächst bitte unbedingt die Hände desinfizieren
  10. mit desinfizierten Händen in die Teilnehmerlisten deutlich lesbar eintragen und abzeichnen
  11. behördlicherseits sind keine Zuschauer erlaubt. Kinder bis 14 Jahren dürfen von einer Person begleitet werden
  12. die Trainingspositionen sind in entsprechenden Abständen auf den Matten gekennzeichnet
  13. nach dem Training bitte zügig gehen, gründlich die Hände waschen  … und gerne bald wiederkommen!   😉🙂👍

Ich möchte mich noch einmal sehr herzlich bei allen bedanken, die das Shintai in den letzten Wochen unterstützt haben.

Die Bonsai-Gruppe, das freie Training, die Sauna und die gemeinsamen Trainings-Nachbesprechungen müssen aktuell noch ein wenig warten. Nach jetzigem Stand kann es damit voraussichtlich ab dem 30. Mai wieder weitergehen. Alle Angaben gelten unter Vorbehalt und werden jederzeit den Verordnungen der Landesregierung NRW angepasst.

Bis zum Training, bleibt gesund!

Klaus & das Shintai-Team

 


 

Auszug aus:

Verordnung  zum  Schutz vor  Neuinfizierungen  mit  dem  Coronavirus  SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung  –  CoronaSchVO)
In  der  ab  dem 11.  Mai  2020  gültigen  Fassung

§9 Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nicht kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:

  1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,
  1. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.